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März / April 2026

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Themen dieser Ausgabe

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum

  • Kinderbetreuungskosten: Bundesfinanzhof hält das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß

  • Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

  • Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung

  • Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

  • Interessante Urteile zur Energiepreispauschale

  • Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für
    den Firmenwagen

  • Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Ein Schreiben aus 2003 wurde (endlich) ersetzt

Für Unternehmer

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Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.

Beachten Sie

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt er aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.

Quelle: Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Für alle Steuerpflichtigen

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Kinderbetreuungskosten: Bundesfinanzhof hält das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß

Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig hält.

Hintergrund

Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt hat. Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.

Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung hat der Bundesfinanzhof nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23

Für alle Steuerpflichtigen

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Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.

Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.

Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.

Quelle — BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25

Für Unternehmer

Für Unternehmer

Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung

Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Beachten Sie

Die Entscheidung erging zwar in einem polnischen Verfahren. Sie ist aber für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend.

Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt den in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Anforderungen und Voraussetzungen.

Bei den materiellen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regeln. Die formellen Voraussetzungen regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung.

Merke

Diese Unterscheidung ist wichtig, da es die Grundprinzipien der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. Die Ausübung des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist.

Beachten Sie

Die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.


Relevanz für die Praxis

Beispiel

Unternehmer U ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht. Am 24.3.2026 hat U eine Leistung bezogen (200 EUR zzgl. 38 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung liegt ihm am 2.4.2026 vor. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt U am 7.4.2026 ab.

Die Vorsteuer (38 EUR) ist nach dem Urteil nun bereits für den Voranmeldungszeitraum März zu erklären, was einen Liquiditätsvorteil bedeutet.

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zeitnah Stellung bezieht. Denn mit der Entscheidung sind auch praktische Probleme verbunden. So ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung entstanden ist. Für einen späteren Besteuerungszeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden.

Quelle: EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24

Für alle Steuerpflichtigen

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Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen.


Hintergrund

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (insbesondere die Miete) nur bis maximal 1.000 EUR im Monat abzugsfähig. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 EUR-Grenze umfasst sind.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR.

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden.

Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete i. H. von 1.000 EUR monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.

Beachten Sie

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.


Merke

Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23

Für Arbeitgeber

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können.

Hintergrund

Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht:
  • Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR,
  • Ehrenamtspauschale um 120 EUR auf 960 EUR.
Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Beispiele: Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.

Ehrenamtspauschale

Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:

  • in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,
  • im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union,
  • in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt.
Die Tätigkeit muss ebenfalls nebenberuflich sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden.

Beispiele: Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.

Kombination mit einem Minijob

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden.

Bei der Variante „pro rata“ wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR (3.300 EUR/12) und die Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR (960 EUR/12) steuer- und beitragsfrei angewendet werden. Melde- und beitragspflichtig ist dann lediglich der Betrag, der den anteiligen Freibetrag übersteigt.

Beispiel „pro rata“

Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:
  • monatliche Vergütung: 775 EUR
  • abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale:
    275 EUR
  • verbleibender monatlicher Verdienst (steuer-/beitragspflichtig): 500 EUR

Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird. Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen.

Bei der Variante „en bloc“ wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor und die Tätigkeit ist nicht als Minijob zu melden. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Beispiel „en bloc“

Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an.

Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR). Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR).

Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen.

Quelle: Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“

Für alle Steuerpflichtigen

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Interessante Urteile zur Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist.


Rückforderung

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Beachten Sie

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.

Steuerpflicht für Rentner

In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung nicht verfassungswidrig ist, wonach die Energiepreispauschale auch für Rentner der Einkommensteuer unterliegt. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25

Für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen.

Merke

Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.

Quelle: BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23

Für Unternehmer

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Ein Schreiben aus 2003 wurde (endlich) ersetzt

Werden an einem Gebäude Instandsetzungen und Modernisierungen vorgenommen, handelt es sich regelmäßig um Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten oder (anschaffungsnahen) Herstellungskosten führen.

In diesen Fällen wirken sich Aufwendungen nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung steuermindernd aus. Zur Abgrenzung gab es bisher ein viel zitiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003. Dieses Schreiben wurde nun (endlich) ersetzt.

Beachten Sie

Das neue Schreiben ersetzt zudem ein Schreiben aus 2017 mit Ausführungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden. Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie

Auch in dem neuen Schreiben spielt die Hebung des Gebäudestandards (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll) eine wichtige Rolle.

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026, Az. IV C 1 - S 2253/00082/001/064

Verbraucherpreisindex (BRD) Veränderung gegenüber Vorjahr

02/25
07/25
10/25
02/26
+2,3 %
+2,0 %
+2,3 %
+1,9 %
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Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.