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Januar / Februar 2026

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Themen dieser Ausgabe

  • Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform

  • Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

  • Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026

  • Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Seit 2026 gelten neue Regelungen

  • Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

  • Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums

  • Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026

Für alle Steuerpflichtigen

Icon: Für alle Steuerpflichtigen

Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert- realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. In seiner Pressemitteilung geht der Bundesfinanzhof vor allem auf diese Aspekte ein (die vollständige Mitteilung ist unter www.iww.de/s14854 abrufbar):

  • Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Relevanz für die Praxis

Die drei aktuellen Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.

Beachten Sie

Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.

Quelle: BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25

Für Vermieter

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs neue Erkenntnisse. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.

Beachten Sie

Wird die ortsübliche Vermietungszeit erheblich unterschritten, liegt keine auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit vor. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognoserechnung überprüft werden. Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen – und dies ist ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren.

Merke

Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden.

Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die Werte darzustellen und nachzuweisen.

Quelle: BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 23/24

Für alle Steuerpflichtigen

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Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026

In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat der Bundesrat steuerlichen Änderungen mit Breitenwirkung zugestimmt. Zu nennen sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente. Wichtige Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.

Steueränderungsgesetz 2025

Erhöhung der Entfernungspauschale

Bisherige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.

Mit Wirkung ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR.

Merke

Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.

7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde mit Wirkung ab 2026 auf 7 % reduziert. Für Getränke bleibt es allerdings bei dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 %.

Bei Speisen entfällt somit die (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %).

Im Zuge der Reduzierung des Steuersatzes hat das Bundesfinanzministerium drei Vereinfachungen verfügt:
  • Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten: Auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, kann der Steuersatz von 19 % angewandt werden.
  • Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken (z. B. Buffet) kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
  • Zudem wurde der Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz von 7 %) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Parkplatzgestellung und Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.

Beachten Sie

Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % reduziert. Denn Teile des Frühstücks unterliegen nun dem ermäßigten Steuersatz.

Ehrenamt und Gemeinnützigkeit

Der Übungsleiterfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben. Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 EUR auf 960 EUR erhöht. Darüber hinaus erfolgten auch Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. Beispielsweise wurde die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt.

Änderungen durch Finanzausschuss

Kurz vor „Toresschluss“ wurden durch den Finanzausschuss noch Änderungen vorgenommen, die ab 2026 gelten. Es handelt sich u. a. um diese Aspekte:

  • Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (9.8.2024, Az. VI R 20/21) ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Da dies im steuerlichen Massenverfahren aber nicht umsetzbar ist, wurde nun geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, höchstens aber 2.000 EUR im Monat (im Inland weiterhin 1.000 EUR).
  • Die 2.000 EUR-Grenze gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
  • Betriebsveranstaltungen: Auch bei einer Lohnsteuer- Pauschalierung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) muss die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
  • Abzug von Parteispenden: Die Höchstbeträge wurden verdoppelt.

Aktivrentengesetz

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten; es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an.

Der ab 2026 geltende § 3 Nr. 21 EStG sieht eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Der Freibetrag ist aber (im Zuge einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.

Die Steuerfreistellung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Begünstigt sind Leistungen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor gibt es keine Steuerbefreiung, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.

Beachten Sie

Es sind nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei.

Merke

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen. Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sind nicht begünstigt.

Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Die Kfz-Steuerbefreiung galt bisher für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Begünstigung wurde nun um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung wurde jedoch begrenzt – und zwar bis zum 31.12.2035.

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchten (Wahlrecht) eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und
  • nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.
Durch die neue Fassung gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).

Satz 1 ist in allen offenen Fällen anwendbar. Satz 2 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Dann ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die betriebsbezogenen Aufwendungen (z. B. Strom) sind weiterhin abzugsfähig.

Beachten Sie

Im Referentenentwurf waren u. a. Verschärfungen zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden enthalten. Diese wurden aber nicht umgesetzt. Zudem wurde ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2023 (ohne Begründung) aufgehoben.

Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 - S 7220/00023/014/027; Aktivrentengesetz, BGBl I 2025, Nr. 361; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372

Für Arbeitgeber

Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Seit 2026 gelten neue Regelungen

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt.

Regelung bis Ende 2025

Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten. Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium Ladestrompauschalen eingeführt. Deren Höhe richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:
  • zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR und für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.
  • keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge 70 EUR monatlich und für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR.

    Ab 2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale Die Ladestrompauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2026 abgeschafft. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:
  • Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann z. B. durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
  • Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert.

Merke

Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen kommen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom

Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden. Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das Bundesfinanzministerium durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1.1.2026 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale

Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.

Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2026 eine Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen. Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten.

Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom nämlich mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.

Beachten Sie

Damit besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 - S 2334/00087/014/013

Für Arbeitgeber

Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

Wenn das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange Regeln eingehalten werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert.

Der monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das heißt: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange die Jahresverdienstgrenze (2025: 6.672 EUR (12 Monate x 556 EUR); ab 2026: 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.

Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst vorausschauend schätzen. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Prognose zu berücksichtigen. Nicht alle Schwankungen im Verdienst sind vorhersehbar. Beispielsweise kann es durch eine Krankheitsvertretung vorkommen, dass der Verdienst die jährliche Verdienstgrenze überschreitet. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein.
  • Es kommt nur gelegentlich vor (maximal zwei Mal in 12 Monaten).
  • Der Verdienst darf nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen.

Beispiel

Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.2025 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 510 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im September 2025 1.100 EUR. Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.112 EUR vor.

Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 5.11.2025: „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“

Für Unternehmer

Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Seit 2025 ist (begleitet von Übergangsvorschriften) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024. Ein Jahr später wurde nun ein zweites Schreiben veröffentlicht.

Übergangsregelungen

Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Beachten Sie

Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

Merke

Beim Empfang einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit seit dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

Fehlerarten

In dem neuen Schreiben geht das Bundesfinanzministerium insbesondere auf mögliche Fehler ein und unterscheidet drei Arten von Fehlern.

Formatfehler

Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG keine richtige und vollständige Extraktion zulässt.

Beachten Sie

Eine Datei, die wegen Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar.

Geschäftsregelfehler

Sogenannte Geschäftsregelfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei gegen die für dieses E-Rechnungsformat gültigen Geschäftsregeln verstößt. Geschäftsregeln sind technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen. Geschäftsregelfehler können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die in einer Rechnung enthaltenen Informationen unvollständig sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung).

Beachten Sie

Betrifft der Geschäftsregelfehler nicht die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG (z. B. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sowie das Ausstellungsdatum), sondern andere Inhalte, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Inhaltsfehler

Inhaltsfehler liegen vor, wenn gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG verstoßen wird. In diesen Fällen liegt eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor.

Validierung

Das Bundesfinanzministerium führt aus, dass etwaige Fehler mit einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden können.
Eine Validierung der E-Rechnung ersetzt aber nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern unterstützt ihn hierbei.

Ein Unternehmer kann sich bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer Validierung (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren.

Aufbewahrung

Nach § 14b Abs. 1 UStG gilt umsatzsteuerlich, dass ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren hat. Dabei muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts vorliegt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 - S 7287- a/00019/007/243

Für GmbH-Geschäftsführer

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird.

Verbraucherpreisindex (BRD) Veränderung gegenüber Vorjahr

12/24
05/25
08/25
12/25
+2,6 %
+2,1 %
+2,2 %
+1,8 %
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Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.