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Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,20 % gestiegen
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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 1.4.2025
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Minijobs: Das ändert sich 2025
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Zeitpunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Darlehen mit unsicherer Rückzahlung
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Erbschaftsteuer: Interessante Urteile zu Freibeträgen und Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
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Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben abzugsfähig?
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Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Privatpersonen müssen Steuerfalle im Blick haben
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Energetische Gebäudesanierung: Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung der Rechnung
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Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet
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Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen
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Dienstwagen: Nicht alle selbst getragenen Kosten mindern den geldwerten Vorteil
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Für Arbeitgeber
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Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,20 % gestiegen
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Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden mit Wirkung zum 1.1.2025 um 0,20 % angehoben. Unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bedeutet das für Mitglieder:
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- ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,8 %; AN: 2,4 %),
- mit einem Kind: 3,60 % (lebenslang: AG: 1,8 %; AN: 1,8 %),
- mit zwei Kindern: 3,35 % (AG: 1,8 %; AN: 1,55 %),
- mit drei Kindern: 3,10 % (AG: 1,8 %; AN: 1,3 %),
- mit vier Kindern: 2,85 % (AG: 1,8 %; AN: 1,05 %),
- ab fünf Kindern: 2,6 % (AG: 1,8 %; AN: 0,8 %).
Beachten Sie
Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
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Merke
In Sachsen zahlen AG 1,3 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,3 %; AN: 2,9 %).
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Quelle: Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, BGBl | 2024, Nr. 446
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Für GmbH-Geschäftsführer
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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 1.4.2025
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Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz hat nun allerdings mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
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Für Arbeitgeber
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Minijobs: Das ändert sich 2025
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Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 EUR). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst.
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Für GmbH-Gesellschafter
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Zeitpunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Darlehen mit unsicherer Rückzahlung
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Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren mit folgender Frage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine vGA beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Relevanz haben.
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Hintergrund
Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
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Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, Az. 1 K 465/19 E, AO, Rev. BFH: Az. VIII R 10/24
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Für alle Steuerpflichtigen
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Erbschaftsteuer: Interessante Urteile zu Freibeträgen und Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
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Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 EUR erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 EUR.
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Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der Bundesfinanzhof jüngst entscheiden:
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Sachverhalt
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 EUR in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 EUR) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 EUR an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 EUR in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
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Im Unterschied zum Finanzgericht Münster ist der Bundesfinanzhof aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 EUR abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
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Merke
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
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Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft-und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 EUR. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 EUR.
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Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 EUR zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 EUR, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte. Die Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war ebenso erfolglos, wie die Revision beim Bundesfinanzhof.
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Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahin gehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 EUR erhalten. Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen.
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Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 EUR). Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.
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Beachten Sie
Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
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Quelle: Nachlassverbindlichkeiten: BFH-Urteil vom 10.7.2024, Az. II R 31/21
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Für Unternehmer
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Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben abzugsfähig?
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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass „nachlaufende“ Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind.
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Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.
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Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich.
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Das Finanzgericht Münster stellte auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt aber gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.
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Zudem führte das Finanzgericht Münster aus, dass sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin gehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch nicht verboten ist.
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Würden „nachlaufende“ Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sein, stünde dies im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.
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Beachten Sie
Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen würde bei einem fehlenden Betriebsausgabenabzug eine Doppelbesteuerung vorliegen.
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Merke
Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Nürnberg eine andere Sichtweise vertritt. Danach enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Auch gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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Quelle: FG Münster, Urteil vom 6.11.2024, Az. 7 K 105/24 E, Rev. BFH: Az. X R 30/24
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Für alle Steuerpflichtigen
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Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Privatpersonen müssen Steuerfalle im Blick haben
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Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind Rechnungen, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolgt. Wird in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Steuer bislang nicht von § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 und der Neufassung des § 14c Abs. 2 UStG nun geändert.
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Beispiel
Eine Privatperson verkauft an ein Autohaus einen Pkw für 10.000 EUR. Das Autohaus rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 EUR netto, sondern über 8.403 EUR zuzüglich 1.597 EUR Umsatzsteuer.
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Frage: Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen?
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Bisherige Lösung
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG).
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Zwar galt § 14c Abs. 2 UStG in der bisherigen Fassung auch für erstellte Gutschriften – nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird. Wurde mit der Gutschrift über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) abgerechnet, begründete das Dokument keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG.
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Der Grund: Das Dokument ist laut Bundesfinanzhof nicht als Rechnung anzusehen.
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Im vorangestellten Beispiel war § 14c Abs. 2 UStG bislang nicht anzuwenden, sodass die Privatperson keine Umsatzsteuer schuldete. Das Autohaus war zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dennoch bestand die Gefahr, dass das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst wird.
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Neue Lösung
§ 14c Abs. 2 S. 2 UStG in seiner durch das Jahressteuergesetz 2024 geänderten Fassung bestimmt, dass ein unberechtigter Steuerausweis auch vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift (Nicht-Unternehmer) dieser nicht unverzüglich widerspricht. Somit schuldet die Privatperson im Beispiel die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 EUR – sofern sie dieser nicht unverzüglich widerspricht.
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Quelle: Jahressteuergesetz 2024, BGBl I 2024, Nr. 387; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19
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Für alle Steuerpflichtigen
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Energetische Gebäudesanierung: Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung der Rechnung
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Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.
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Hintergrund
Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
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Sachverhalt
2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 EUR. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
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Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 EUR auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 EUR bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme. Dieser Auffassung schlossen sich das Finanzgericht München und der Bundesfinanzhof an.
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Nach § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
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Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen wurde, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Somit sind die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 nicht zu berücksichtigen.
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Merke
Der Bundesfinanzhof weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.
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Quelle: BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 31/23
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Für alle Steuerpflichtigen
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Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet
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Das am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündete Steuerfortentwicklungsgesetz soll die kalte Progression ausgleichen. Zudem wurde das Kindergeld erhöht. Der Maßnahmenkatalog umfasst für 2025 und 2026 u. a. folgende Punkte:
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- Anhebung des Grundfreibetrags für 2025 um 312 EUR auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR),
- Erhöhung des Kinderfreibetrags für 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR (2026: 6.828 EUR),
- Anhebung des Kindergelds ab 2025 um 5 EUR pro Monat auf 255 EUR (2026: 259 EUR),
- die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %).
Hintergrund
Das Steuerfortentwicklungsgesetz sah in der ursprünglichen Fassung zahlreiche steuerliche Maßnahmen vor, z. B.:
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- Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren. Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag war für den 18.10.2024 geplant.
Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetz nun in stark reduzierter Form zum Abschluss gebracht.
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Beachten Sie
Ob bzw. welche bisher nicht umgesetzten Aspekte noch einmal aufgegriffen werden, wird die kommende Bundesregierung zu diskutieren haben.
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Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 162/23, Rev. BFH: Az. IX R 2/24
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Für alle Steuerpflichtigen
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Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen
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Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.
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Hintergrund
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
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- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Beachten Sie
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.
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Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
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- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie
Es wird für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
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Quelle: BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005
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Für Arbeitnehmer
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Dienstwagen: Nicht alle selbst getragenen Kosten mindern den geldwerten Vorteil
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Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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Sachverhalt
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Das Finanzamt, das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof lehnten dies aber ab.
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Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten. Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, dann ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den Bundesfinanzhof im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
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Merke
In diesem Verfahren hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
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Quelle: BFH-Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20
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Verbraucherpreisindex (BRD) Veränderung gegenüber Vorjahr
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Haftungsausschluss
Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.
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