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November / Dezember 2023

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Themen dieser Ausgabe

  • Verluste in der Anlaufphase: In diesen Fällen sind sie anzuerkennen

  • Firmenwagen: Ohne arbeitsvertragliche Regelung mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil nicht

  • Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt im Jahr 2024 bei 5,0 %

  • Wichtige Grundsätze zur Aufbewahrung und Vernichtung von Geschäftsunterlagen

  • Außergewöhnliche Belastungen: Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Antrag auf Optionsverschonung ist mit Risiko verbunden

  • Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Privatnutzung des Pkw trotz Nutzungsverbot?

  • Betriebsausgaben: Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten

Weitere Sonderthemen:

  • Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken

  • Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag & Co. steigen zum 1.1.2024

  • Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung

  • Jahresabschlüsse für 2022 bis Ende 2023 zur Offenlegung an das Unternehmensregister übermitteln

  • Steueraspekte bei Mietimmobilien

  • Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge

  • GbR-Neuregelungen ab 2024 beachten

  • Mindestlohn und Minijob: Ab 2024 sind erhöhte Werte zu beachten

  • Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer

  • Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

  • Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich

  • Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66 %-Grenze im Auge behalten

  • Maßnahmen zum Jahreswechsel 2023/2024

Für Unternehmer

Icon: Für Unternehmer

Verluste in der Anlaufphase: In diesen Fällen sind sie anzuerkennen

Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat.

Relevanz für die Praxis

Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.

Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten.

Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.

Merke

Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, Az. 2 K 310/21 E

Für Arbeitnehmer

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Firmenwagen: Ohne arbeitsvertragliche Regelung mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil nicht

Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Die Entscheidung macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert.

Quelle: BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R 29/20

Für Unternehmer

Icon: Für Unternehmer

Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt im Jahr 2024 bei 5,0 %

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 (unverändert) 5,0 % betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu u. a. wie folgt Stellung genommen:

Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Coronapandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen EUR in den Jahren 2021 bis 2023 haben zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse beigetragen und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 % auch im Jahr 2024 beibehalten werden kann.

Merke

Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024; BMAS, „Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 %“, Mitteilung vom 14.7.2023

Für alle Steuerpflichtigen

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Wichtige Grundsätze zur Aufbewahrung und Vernichtung von Geschäftsunterlagen

Insbesondere rund um den Jahreswechsel stellt sich regelmäßig die Frage, welche Geschäftsunterlagen vernichtet werden können und welche weiterhin aufzubewahren sind. Grund genug, sich mit dem Thema der Archivierung näher zu beschäftigen.

Gesetzliche Grundlagen und generelle Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungspflichten sind Bestandteil der handelsrechtlichen und steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern verpflichtet ist, auch aufbewahrungspflichtig.

Beachten Sie

Die handelsrechtliche Grundlage bildet § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) i. V. mit § 238 HGB. Die entsprechende steuerliche Grundlage stellt insbesondere § 147 Abgabenordnung (AO) dar.

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt.

Zudem sind im Privatbereich zwei Besonderheiten zu beachten:
  • Zweijährige Aufbewahrungsfrist für Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14b Abs. 1 S. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)) sowie
  • besondere Aufbewahrungspflichten für Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 Einkommensteuergesetz (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt (§ 147a AO).
Erfreulich ist, dass sich die handels- und die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten weitestgehend entsprechen. Die folgende Aufzählung zeigt die Aufbewahrungsfristen für wichtige Geschäftsunterlagen:
  • Zehn Jahre lang müssen Unternehmen beispielsweise Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufbewahren. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern.
  • Sechs Jahre lang müssen z. B. Handels- und Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind (z. B. Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel), aufgehoben werden.

Merke

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.

Fristbeginn und mögliche Fristverlängerungen

Die Aufbewahrungsfrist für ein Geschäftsjahr beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzten Unterlagen entstanden sind oder die letzten Aufzeichnungen (insbesondere Buchungen) vorgenommen wurden (§ 257 Abs. 5 HGB bzw. § 147 Abs. 4 AO).

Beispiel

Eine GmbH hat den Jahresabschluss für 2012 im Mai 2013 aufgestellt und dem Finanzamt übermittelt. Die Aufbewahrungsfrist läuft ab dem 31.12.2013. Beträgt die Aufbewahrungsdauer zehn Jahre, endet die Aufbewahrungsfrist somit am 31.12.2023. Ab Januar 2024 können die entsprechenden Unterlagen also grundsätzlich vernichtet werden.

Aber nicht nur bei der Bestimmung des Fristbeginns ist Sorgfalt geboten, sondern auch am Fristende müssen mögliche Verlängerungen im Auge behalten werden. So können vor allem folgende Sachverhalte zu einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bzw. zur Verschiebung der Aktenvernichtung führen:

  • noch nicht abgeschlossene Außenprüfungen,
  • noch nicht abgelaufene Festsetzungsfristen,
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Verfahren,
  • Vorläufigkeit von Steuerfestsetzungen gemäß § 165 AO oder
  • laufende Anträge an das Finanzamt.

Beachten Sie

Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, da hierfür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Grundsätze zur Ermittlung der Rückstellung hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen 2015 umfangreich dargelegt.

Verletzung der Aufbewahrungspflichten

Wie bei der Verletzung von Aufzeichnungspflichten ist das Finanzamt auch bei der Verletzung der Aufbewahrungsfristen grundsätzlich zur Schätzung nach § 162 AO berechtigt. Ausnahmen gelten nur für höhere Gewalt wie Feuer, Hochwasser etc.

Das Handelsrecht schreibt keinen bestimmten Ort für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen vor. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss jedoch insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).

Das Steuerrecht verlangt die Aufbewahrung der Unterlagen grundsätzlich in Deutschland (§ 146 Abs. 2 AO). Die möglichen Ausnahmen für eine Aufbewahrung im Ausland sind in § 146 Abs. 2a und Abs. 2b AO geregelt.

Merke

Sollen Unterlagen elektronisch aufbewahrt werden, sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten. Die GoBD sind in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2019 aufgeführt.

Beachten Sie

Rechnungen und Kassenzettel auf Thermopapier haben den Nachteil, dass die Schrift schnell verblasst und dann häufig nicht mehr lesbar ist. Thermobelege sollten daher zeitnah kopiert und systematisch abgeheftet werden.

Quelle: Eckpunkte der Bundesregierung für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz, PM des BMJ vom 30.8.2023; OFD Niedersachsen 5.10.2015, Az. S 2137 - 106 - St 221/St 222; GoBD: BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Az. IV A 4 - S 0316/19/10003 :001

Für alle Steuerpflichtigen

Icon: Für alle Steuerpflichtigen

Außergewöhnliche Belastungen: Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Steuerpflichtige wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab, weil diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof beurteilten den Sachverhalt jedoch anders.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft (ebenso wie das Heim) in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.

Merke

Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten im Streitfall um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.

Quelle: BFH-Urteil vom 10.8.2023, Az. VI R 40/20

Für Unternehmer

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Antrag auf Optionsverschonung ist mit Risiko verbunden

Das Finanzgericht Münster hat jüngst entschieden, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.

Hintergrund

Für begünstigtes Vermögen (vor allem Betriebsvermögen) im Sinne des § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:

Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Dieser Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Das bedeutet: Bei einem begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR wird eine vollständige Verschonung erzielt.

Auf Antrag wird bei der Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens maximal 20 % beträgt. In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf oder sieben Jahren darauf zu achten, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden.

Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht)

Der Vater übertrug auf seinen Sohn (S) eine OHG-Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz. In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte S für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Nach den weiteren Angaben in der Erklärung machte das Verwaltungsvermögen der OHG 90 % oder mehr aus. Das Betriebsfinanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der OHG sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens fest, wobei dieses mehr als 70 % des Betriebsvermögens ausmachte. Das Grundstück bewertete es als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, wobei es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Begünstigung nach § 13a ErbStG berücksichtigte, für den OHG-Anteil allerdings nicht. Die Optionsverschonung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Verwaltungsvermögensquote von 20 % überschritten sei. Da der Antrag des S auf Optionsverschonung unwiderruflich sei, komme auch die Regelverschonung nicht in Betracht.

Hiergegen legte S in der Folge Einspruch ein und nahm seinen Antrag auf Optionsverschonung, den er versehentlich gestellt habe, zurück. Er begehrte nun die Regelverschonung. Zudem führte S aus, dass er bei der Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen sei, dass das Grundstück kein begünstigtes Betriebsvermögen darstelle. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat das Finanzamt für die OHG-Anteile zu Recht weder die Optionsverschonung noch die Regelverschonung gewährt:
  • Die Optionsverschonung scheitert an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 %.
  • Die Regelverschonung ist nicht zu gewähren, weil S in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt hat.
Der Antrag bewirkt, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt werden. Die Optionserklärung betrifft ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens. Der etwaige Irrtum des S über die Qualifizierung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betrifft die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann.

Relevanz für die Praxis

Das Finanzgericht Münster hat sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Vorgängerregelung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) bezogen, wonach ein „Rückfall” zur Regelverschonung nach der unwiderruflichen Erklärung zur optionalen Vollverschonung nicht möglich ist. Zudem hat der Bundesfinanzhof hier Folgendes herausgestellt: Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.

Beachten Sie

Für das Finanzgericht Münster lagen keine Gründe für eine Revision vor. Auf die daraufhin von S eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision nun aber zugelassen (Beschluss vom 12.7.2023). Ob der Bundesfinanzhof hier für neue Erkenntnisse sorgen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Merke

Bis auf Weiteres ist in Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfällen zu beachten, dass der Antrag auf optionale Vollverschonung mit einem (hohen) Risiko verbunden sein kann, zumal die 20 %-Grenze des Verwaltungsvermögens von mehreren Aspekten abhängt und mitunter nicht einfach zu ermitteln ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.10.2022, Az. 3 K 3624/20 Erb, Rev. BFH Az. II R 19/23

Für GmbH-Geschäftsführer

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Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Privatnutzung des Pkw trotz Nutzungsverbot?

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt.

Das Finanzgericht Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenübergestellt:

Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.

Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere dann, wenn
  • der GGf kein Fahrtenbuch führt,
  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.

Sichtweise des VI. Senats

Dagegen vertritt der VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.

Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht. Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts. Diese Grundsätze hat der VI. Senat auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.

Sichtweise des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.

Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.

Beachten Sie

Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war daher nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Da gegen die Entscheidung bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der Bundesfinanzhof positionieren wird.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH Az. I R 33/23

Für Unternehmer

Betriebsausgaben: Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten (Abzug nur zu 70 %) nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) greift.

Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.

Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nichts zu tun.

Quelle: LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 6.7.2023, Az. S 2145-St 226-2108/2023

Für Arbeitgeber

Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken

Damit sich bei der Weihnachtsfeier 2023 keine Steuer- und Beitragspflicht ergibt, sind wichtige Grenzwerte zu beachten.

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommer- oder Weihnachtsfeier) teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von 110 EUR nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Um zu prüfen, ob der Freibetrag eingehalten wurde, sind zunächst die Kosten für die Betriebsveranstaltung zu ermitteln. Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten (z. B. Speisen und Getränke) und die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z. B. für gemietete Räume).

Beachten Sie

Die Selbstkosten des Arbeitgebers, z. B. für Energiekosten bei einer Feier in eigenen Räumlichkeiten, sind nicht einzubeziehen.

Bei der Frage, ob die Zuwendung über oder unterhalb des Freibetrags liegt, sind die Gesamtkosten auf alle anwesenden – nicht eingeladene oder angemeldete – Teilnehmer zu verteilen:

Beispiel

An einer Weihnachtsfeier (Bruttokosten von 7.900 EUR) haben 50 Arbeitnehmer alleine teilgenommen, 20 sind mit einer Begleitperson erschienen. Die Gesamtkosten sind auf 90 Teilnehmer zu verteilen (= 87,77 EUR pro Person).

Das heißt:
  • Bei den alleine erschienenen Arbeitnehmern wird der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten, es liegt kein Arbeitslohn vor.
  • Bei Arbeitnehmern mit Begleitung beträgt die Zuwendung 175,55 EUR, weil die Kosten der Begleitperson zu addieren sind. Davon ist der Freibetrag (110 EUR) abzuziehen, sodass der Arbeitslohn 65,55 EUR beträgt.
Ein Sachbezug unterliegt der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Alternativ kann der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung mit 25 % zu seinen Lasten vornehmen. Der Vorteil: Die Erhebung der Lohnsteuer ist einfacher und es fallen keine Sozialabgaben an.

Bei der Umsatzsteuer gelten andere Regeln (kein Freibetrag von 110 EUR, sondern eine Freigrenze):

Beispiel

An einer Weihnachtsfeier nehmen a) 150 bzw.

b) 100 Personen teil (Aufwendungen: 11.900 EUR brutto):

a) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 79,33 EUR. Der Arbeitgeber ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu versteuern.

b) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 119 EUR. Der Arbeitgeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (keine unentgeltliche Wertabgabe).

Wird der Vorsteuerabzug bei den Eingangsleistungen beansprucht und stellt sich nachträglich heraus, dass die Freigrenze überschritten wurde, ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Für alle Steuerpflichtigen

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Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag & Co. steigen zum 1.1.2024

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2024 von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, sind ab 2024 auch hier 11.604 EUR maßgeblich.

Der Spitzensteuersatz greift 2023 bei 62.810 EUR. Ab 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen. Für sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz ab 277.826 EUR) erfolgen keine betragsmäßigen Anpassungen.

Für Unternehmer

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Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung

Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später aus führen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Die Ampel-Koalition hat Ende August 2023 einen Entwurf für ein Wachstumschancengesetz vorgelegt. Um Investitionsanreize zu setzen, sollen u. a. die Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und zur Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) verbessert werden.

Da die neuen Spielregeln für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter gelten sollen, kann es sinnvoll sein, für Ende 2023 geplante Anschaffungen auf Anfang 2024 zu verschieben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut 800 EUR nicht übersteigen. Nach der geplanten Neuregelung soll der Wert von 800 auf 1.000 EUR angehoben werden.

Beachten Sie

Alternativ kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.

Hier ist Folgendes geplant: Die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR und die Verringerung der Auflösungsdauer auf drei Jahre.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Die Sonderabschreibung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten (§ 7g Abs. 5 EStG). Sie gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.

Merke

Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Die Sonderabschreibung soll nun auf bis zu 50 % angehoben werden, was die schnellere Refinanzierung fördert.

Für GmbH-Geschäftsführer

Jahresabschlüsse für 2022 bis Ende 2023 zur Offenlegung an das Unternehmensregister übermitteln

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres offenlegen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss für 2022 somit der 31.12.2023.

Beachten Sie

Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich das Offenlegungsmedium geändert. Das heißt: Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie

Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Merke

Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Für Vermieter

Steueraspekte bei Mietimmobilien

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

Antrag auf Grundsteuererlass

Bei erheblichen Mietausfällen in 2023 besteht bis zum 31.3.2024 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Größerer Erhaltungsaufwand

Sofern in 2023 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Die Verteilung ist aber nur zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten.

Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

Praxistipp

Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.

Für Kapitalanleger

Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge

Die Zinsen für Tagesgelder und Festgelder steigen wieder. Demzufolge sollten Kapitalanleger ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

Beachten Sie

Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 erhöht – und zwar von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR.

Der Sparer-Pauschbetrag wird von den Banken beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auch auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.

Rürup-Verträge

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben.

Grundsätzlich würde sich der Abzug im Jahr 2023 auf 96 % des gezahlten Beitrags belaufen. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2022 lassen sich jedoch ab 2023 bereits 100 % als Sonderausgaben absetzen, was einen Vertragsschluss im Jahr 2023 attraktiver als bisher macht.

Allerdings ist für die Beiträge ein jährlicher Höchstbetrag zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 beträgt er 26.528 EUR. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist er doppelt so hoch (53.056 EUR).

Der Höchstbetrag reduziert sich bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung eine lebenslängliche Versorgung zusteht (z. B. Beamte) um den Betrag, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, dem Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Bei einem Beamten mit einem Gehalt von 50.000 EUR reduziert sich der Höchstbetrag daher um 9.300 EUR (18,6 % × 50.000 EUR).

Merke

Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.

Für Personengesellschaften

GbR-Neuregelungen ab 2024 beachten

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden viele Bestimmungen geändert. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber erst 2024 in Kraft. Daher sollte – sofern noch nicht geschehen – in den nächsten Wochen geprüft werden, ob Handlungsbedarf besteht.

Neu ist insbesondere Folgendes: Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Merke

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte).

Beachten Sie

Die IHK Köln gibt (unter www. iww.de/s8213 und www.iww.de/s8214) einen guten Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche.

Für Arbeitgeber

Mindestlohn und Minijob: Ab 2024 sind erhöhte Werte zu beachten

Derzeit gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde. Ab 1.1.2024 sollen dann 12,41 EUR relevant sein. Eine Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 520 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.

Beachten Sie

Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.

Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2024 eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR (12,41 EUR ×130 ÷ 3).

Für Unternehmer

Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat.

Beachten Sie

Um den Kleinunternehmerstatus auch im Jahr 2024 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2024 abzurechnen, um so in 2023 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.

Für GmbH-Gesellschafter

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden.

Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

Für alle Steuerpflichtigen

Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich

Icon: Für alle Steuerpflichtigen
Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2024 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

Praxistipp

Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2023 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2024 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2023 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2024 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2023 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66 %-Grenze im Auge behalten

Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:

Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.

Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.

Bei einer Überlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie

Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.

Merke

Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.

Für Arbeitnehmer

Maßnahmen zum Jahreswechsel 2023/2024

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.230 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2024 verschoben werden.

Spätestens zum Jahresende 2023 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz [EStG]). Diese (freiwillige) Zahlung kann noch bis zum 31.12.2024 erfolgen – und zwar auch in Teilbeträgen.

Verbraucherpreisindex (BRD) Veränderung gegenüber Vorjahr

09/22
02/23
05/23
09/23
+10,9 %
+9,3 %
+6,3 %
+4,3 %
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