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- Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert
- Anstieg der Erbschaft-/ Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet
- Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten
- Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich
- Energiepreispauschale: Mögliche Steuerpflicht bei Minijobbern über die Einkommensteuer-Veranlagung 2022
- Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023
- Praxisrelevante Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie
- „Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten“: Eine Entnahme ins Privatvermögen fällt nicht darunter
- Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung
- Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw
- Künstlersozialabgabe: Abgabesatz steigt in 2023 auf 5,0 %
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Weitere Themen in dieser Ausgabe
- Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2023 verlängert
- Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: 200 EUR auf Antrag
- Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht mehr gefördert
- Jahressteuergesetz 2022: Wichtige Neuregelungen durch den Bundestag verabschiedet
- Bundesfinanzhof urteilt zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen
- Inflationsausgleichsgesetz in „trockenen Tüchern“
- Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023
- Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung
- Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu
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Steuerinformationen zum Jahreswechsel
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Sofern Arbeitgeber einige Spielregeln beachten, können sie ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren (sogenannte Inflationsausgleichsprämie).
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Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
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- Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 zum Teil angepasst werden. Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen.
- Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor und die Aufwendungen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig.
- Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben – und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden.
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Für Unternehmer
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Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert
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Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.
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Beachten Sie
Ausgenommen sind weiterhin Getränke, d. h., hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.
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Quelle: Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2022, S. 1838
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Für alle Steuerpflichtigen
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Anstieg der Erbschaft-/ Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet
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Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen an die sogenannte ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden. So steht es im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879 vom 10.10.2022). Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen. Denn die Änderungen sollen bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten.
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Für Unternehmer
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Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten
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Das Finanzgericht Hamburg (10.6.2022, Az. 2 K 55/21) hat die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
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Für alle Steuerpflichtigen
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Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich
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Rentner erhalten Anfang Dezember 2022 eine (steuerpflichtige) Energiepreispauschale von 300 EUR. Zudem wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) ab 1.1.2023 von monatlich 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BR-Drs. 523/22 (B) vom 28.10.2022).
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Für alle Steuerpflichtigen
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Energiepreispauschale: Mögliche Steuerpflicht bei Minijobbern über die Einkommensteuer-Veranlagung 2022
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Auch viele Minijobber haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % besteuert wird, musste auf die 300 EUR EPP keine pauschale Steuer abgeführt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022 kann es aber nach Ansicht der Finanzverwaltung in gewissen Konstellationen zu einer Steuerpflicht kommen.
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Das Bundesfinanzministerium hat in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1 u. a. Folgendes ausgeführt:
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FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
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Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.
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Da die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerpflichtig ist (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 EStG), wurde sie von den Arbeitgebern nicht steuerpflichtig erfasst. Handelt es sich nun aber z. B. um Steuerpflichtige, die in 2022 zudem Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit bezogen haben, dann wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (§ 119 Abs. 2 EStG).
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Quelle: BMF: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1, Stand: 22.9.2022
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Für Arbeitgeber
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Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023
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Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf – mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen – soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 265 EUR monatlich betragen (in 2022 = 241 EUR).
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Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2023 um 18 EUR auf 288 EUR steigen.
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Beachten Sie
Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2023 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2022 in Klammern):
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Frühstück:
monatlich: 60 EUR (56 EUR)
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kalendertäglich: 2,00 EUR (1,87 EUR)
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Mittag- bzw. Abendessen:
monatlich: 114 EUR (107 EUR)
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kalendertäglich: 3,80 EUR (3,57 EUR)
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Quelle: Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 556/22
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Für Arbeitgeber
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Praxisrelevante Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie
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Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden kann.
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Beachten Sie
Es handelt sich bei den 3.000 EUR um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
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Merke
Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.
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Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
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- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ begünstigt.
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Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
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Quelle: Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743; Die Bundesregierung vom 1.11.2022 „Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei“
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Für Vermieter
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„Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten“: Eine Entnahme ins Privatvermögen fällt nicht darunter
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Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor.
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Hintergrund
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.
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Praxistipp
Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.
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Sachverhalt
2011 hatte der Inhaber einer Hofstelle eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss.
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Das Finanzamt meinte, der Steuerpflichtige könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.
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Weil der Steuerpflichtige für die Jahre 2011 und 2012 infolge der Steuerfestsetzung auf 0 EUR nicht beschwert war, wies der Bundesfinanzhof die Revision zwar zurück. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah der Bundesfinanzhof die Revision hingegen als begründet an.
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Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehlt an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung sowie an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.
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Beachten Sie
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.
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Merke
Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen eventuell Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch darstellen. Denn handelt es sich um eine Erweiterung oder um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, sind die Aufwendungen ebenfalls nur durch Abschreibungen zu berücksichtigen.
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Quelle: BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21
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Für Arbeitnehmer
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Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung
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Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben – und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden.
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Hintergrund
Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:
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Erste Tätigkeitsstätte:
- Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
- grundsätzlich keine Verpflegungspauschale
Auswärtstätigkeit:
- „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
- grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten
Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
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Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:
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- unbefristetes Tätigwerden,
- Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
- Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.
Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
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- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich.
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Besteht der Einsatz eines beim Verleiher unbefristet beschäftigten Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 EStG. Und so verhielt es sich auch im aktuellen Streitfall: Der weitere Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Verleiher war davon abhängig, dass dieser nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Verleiher eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte.
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Merke
Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbefristet und wird der Leiharbeitnehmer befristet für nicht mehr als 48 Monate bei einem Entleiher eingesetzt, erfolgt die Zuordnung nicht dauerhaft. Eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte ergibt sich beim Betrieb des Entleihers nicht. Das gilt auch, wenn die Entleihung später (mehrfach) verlängert wird und sich dadurch (rückblickend betrachtet) ein Einsatz von mehr als 48 Monaten für den identischen Entleiher ergeben sollte.
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Quelle: BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. VI R 32/20
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Für Arbeitnehmer
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Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw
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Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen.
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Sachverhalt
Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.
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§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Familienheimfahrten pauschal für jedwede Überlassung eines Pkw im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit unbedeutend. Korrespondierend dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine wöchentliche Familienheimfahrt.
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Beachten Sie
Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, nicht aber zu negativen Einnahmen.
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Quelle: BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20
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Für Unternehmer
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Künstlersozialabgabe: Abgabesatz steigt in 2023 auf 5,0 %
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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er im Jahr 2023 bei 5 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu der Anpassung wie folgt Stellung genommen:
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Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. EUR in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Coronapandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch weitere Bundesmittel (rund 58,9 Mio. EUR) wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt.
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Merke
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
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Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
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Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
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Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, BGBl I 2022, S. 1508; BMAS, „Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent“, Mitteilung vom 11.8.2022
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Verbraucherpreisindex (BRD) Veränderung gegenüber Vorjahr
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Für Arbeitgeber
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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2023 verlängert
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Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung nun per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.
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Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt:
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- Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn mindestens 10 % (regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.
Beachten Sie
Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30.6.2023.
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Quelle: Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 19.12.2022, BAnz AT 21.12.2022 V3; Die Bundesregierung: „Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert“ vom 14.12.2022
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Für alle Steuerpflichtigen
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Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: 200 EUR auf Antrag
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Studierende und Fachschüler erhalten für die gestiegenen Energiekosten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Dies wurde im Studierenden- Energiepreispauschalengesetz geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick: Nach den Ausführungen der Bundesregierung können von der Energiepreispauschale knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.
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Für die Auszahlung der Pauschale ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:
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- Studierende,
- Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
- Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
- Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.
Merke
Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.
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Weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten (zum Beispiel die Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. den Fachschülern beantragt werden.
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Beachten Sie
Die Auszahlung der Pauschale soll über eine digitale Antragsplattform beantragt werden können, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird. Nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes muss die Energiepreispauschale bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.
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Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ vom 16.12.2022
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Für alle Steuerpflichtigen
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Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht mehr gefördert
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Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert.
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Hintergrund
Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.
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Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.
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Quelle: Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414
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Für alle Steuerpflichtigen
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Jahressteuergesetz 2022: Wichtige Neuregelungen durch den Bundestag verabschiedet
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Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 am 2.12.2022 verabschiedet. Stimmt auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 zu (vgl. hierzu die Anmerkungen im Hinweis-Kasten am Ende des Beitrags), werden gerade bei der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaft-/Schenkungsteuer viele Änderungen zu berücksichtigen sein. Wichtige Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt.
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Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung
Bislang sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:
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- Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B., weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen in pauschaler Form erfolgen. Diese im Zuge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale beträgt derzeit 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr.
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Der Abzug soll ab 2023 neu geregelt werden. Im Vergleich zur bisherigen Regelung und zum Regierungsentwurf für ein JStG 2022 sollen insbesondere folgende Aspekte geändert werden:
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Soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sollen (abweichend vom Regierungsentwurf) die Aufwendungen auch dann abziehbar sein, wenn für die Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für Mittelpunktfälle sollen die Aufwendungen damit (wie bisher) in voller Höhe abziehbar bleiben. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll aber ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR möglich sein. Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale (ab 2023: Erhöhung von 5 EUR auf 6 EUR) orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.
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Merke
Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen sie die Tagespauschale abziehen können.
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Nach der Gesetzesbegründung muss somit künftig nur noch im „Mittelpunktfall“ der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein.
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Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt („1/12“; vgl. oben), kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale zu gewähren sein.
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Die Tagespauschale in Höhe von 6 EUR soll auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.260 EUR gedeckelt werden (also maximal 210 Tage im Jahr).
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Merke
Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Ein Abzug ist zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.
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Kleine Photovoltaikanlagen
Bei der Einkommensteuer gewährt die Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht soll durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt werden.
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Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird.
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Vereinfacht sollen gelten:
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- 30 kW (peak) für auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen und
- 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene PV-Anlagen.
Merke
Die Steuerbefreiung soll – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage – bereits für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf soll die Steuerfreiheit somit um ein Jahr vorgezogen werden. Nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) gelten, soweit
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- es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und
- die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Beachten Sie
Da Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch etwaige Fragen zum Vorsteuerabzug.
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Merke
§ 12 Abs. 3 UStG soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage.
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Übertragung von Immobilien
Für die Erbschaft-/Schenkungsteuer drohen im Einzelfall höhere Werte, weil die Regelungen der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden sollen (geplantes Inkrafttreten: Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022).
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Weitere Aspekte
Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll (im Gegensatz zum Regierungsentwurf) beibehalten werden.
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Ebenfalls positiv: Die Prolongation der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG). Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).
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Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten soll ab 2023 um 30 EUR auf 1.230 EUR erhöht werden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) soll um 252 EUR angehoben werden (2023 = 4.260 EUR). Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden. Und auch hierauf ist hinzuweisen:
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- Ausbildungsfreibetrag: Anhebung ab 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR,
- Klarstellung des Anwendungsbereichs des steuerfreien Corona-Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG,
- Bilanzierungswahlrecht bei Rechnungsabgrenzungsposten,
- Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende.
Hinweis
Die unionsgeführten Länder wollen u. a. wegen der geplanten partiellen Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas- Wärme-Soforthilfegesetz den Vermittlungsausschuss anrufen (FinMin Hessen, PM vom 5.12.2022). Die zuvor vorgestellten Neuregelungen dürften indes unkritisch sein. Sofern sich hier und/oder bei dem Datum des Inkrafttretens noch Änderungen ergeben sollten, werden diese in der nächsten Ausgabe vorgestellt.
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Quelle: JStG 2022 i. d. F. vom 30.11.2022, BT-Drs. 20/4729; Verabschiedung Bundestag: 2.12.2022
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Für Unternehmer
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Bundesfinanzhof urteilt zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen
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Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte Einnahmen von ca. 380.000 EUR. Dies beurteilte der Bundesfinanzhof als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
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Differenzbesteuerung möglich
Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall aber an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun (bisher fehlende) Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachholen.
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Hintergrund
Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist hier auf die Marge, d. h., auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.
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Merke
Interessant ist an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor allem, dass die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 S. 1 UStG (insbesondere Verkaufs- und Einkaufspreise) nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung. Es ist dann vielmehr – ggf. zulasten des Wiederverkäufers – zu schätzen.
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Quelle: BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. V R 19/20
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Für alle Steuerpflichtigen
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Inflationsausgleichsgesetz in „trockenen Tüchern“
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Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant.
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Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR auf 10.908 EUR. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 EUR.
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Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht ab dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
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Kalte Progression
Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen – trotz steigender Inflation – auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.
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Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 EUR statt bisher bei 58.597 EUR. 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen.
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Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR werden von der Anpassung indes ausgenommen.
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Familien und Solidaritätszuschlag
Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.952 EUR; 1.1.2024: 9.312 EUR). Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 EUR für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 EUR. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 EUR im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 EUR.
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Beachten Sie
Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiter ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.
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Quelle: Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022
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Für Unternehmer
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Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023
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Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig. Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:
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- den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
- die Transaktionsnummer und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.
Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
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Merke
Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden. Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.
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Quelle: BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 - S 2145/19/10003 :003
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Für Unternehmer
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Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung
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Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024 hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.
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Die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Regelmäßig werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, aktuell für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024).
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Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) aufgeführt:
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Klassifizierung für Handelsbetriebe
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Quelle: BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az. IV A 8 - S 1450/19/10001 : 003
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Für Unternehmer
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Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu
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Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zählen Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a S. 1 Einkommensteuergesetz, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.
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Hintergrund
Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR sind uneingeschränkt abziehbar.
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Beachten Sie
Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
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Quelle: BFH-Urteil vom 31.8.2022, Az. X R 15/21
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Haftungsausschluss
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